Niederösterreich Kultur
Kunst im öffentlichen Raum

Seit den achtziger Jahren entstehen in Niederösterreich künstlerische Projekte im öffentlichen Raum. Eine achtköpfige Fachjury empfiehlt österreichische und internationale Künstler, Designer und Architekten. Bis Anfang 2013 wurden ca. 500 Arbeiten realisiert. Bis 2011 sind diese in den Bänden "Veröffentlichte Kunst" dokumentiert.

Gutachtergremium
für Kunst im öffentlichen Raum Niederösterreich ab September 2010
Hildegund Amanshauser
Rafael Ecker
Christine und Irene Hohenbüchler
Christian Kobald
Wolfgang Krejs
Petra Eichlinger
Christian Muhr
Michael Rieper
Erich Steininger
Franziska Weinberger

Die künstlerischen Arbeiten reichen von der autonomen Skulptur über Stadtmöblierung bis hin zur temporären Kontextualisierung und kommunikativen Intervention, Gestaltung von Plätzen, Konzepten von Mahnmalen und Kunstprojekten in Zusammenarbeit mit der Bevölkerung. Das niederösterreichische Kulturförderungsgesetz von 1996* enthält eine neue Pool-Bestimmung, die die Möglichkeit für die Kunst im öffentlichen Raum erweitert und der Gefahr von Zwangsbeglückung wie vordergründiger Ästhetik entgegenwirkt. Die Gelder für die einzelnen Projekte sind nicht mehr prozentuell – wie in der klassischen Kunst-am-Bau Regelung – an die Bauvorhaben gebunden, sondern werden jährlich in einem Pool gesammelt. Aus diesem Pool werden sämtliche Kunstprojekte im öffentlichen Raum finanziert, nach dem neuen Gesetz neben interdisziplinären Kunstformen auch temporäre Installationen.

Das erste temporäre Projekt war die Plakataktion „‚FREMD" gegen Rassismus, die im Sommer 1997 realisiert wurde. Seitdem finden regelmäßig temporäre Projekte im öffentlichen Raum in Zusammenarbeit mit Kulturvereinen und Gemeinden statt.


§ 4 Förderung der Originären Kunst im öffentlichen Raum

1_Das für die Originäre Kunst im öffentlichen Raum und das jeweils für Bauvorhaben des Landes oder die Förderung von Bauvorhaben anderer Rechtsträger zuständige Mitglied der Landesregierung vereinbaren im Rahmen der im Landesvoranschlag für Bauvorhaben enthaltenen Voranschlagsstellen für das einzelne Kalenderjahr einen Pauschalbetrag für die Förderung von
a. Originärer Kunst im öffentlichen Raum (wie Bildende Kunst, Literatur, Musik, interdisziplinäre Kunstformen der Gegenwart) und die
b. damit verbundenen Tätigkeiten (wie Betreuungsaufgaben, Vermittlung von Kunst).

2_Bei der Vereinbarung des Pauschalbetrages ist auszugehen von:
a. Den voraussichtlichen Gesamtkosten für Bauvorhaben des Landes (wie Straßen-, Brücken- und Hochbau, ausgenommen Bauten des Umweltschutzes und des Siedlungswasserbaues), die im laufenden Kalenderjahr beauftragt werden sollen, und
b. dem voraussichtlichen Gesamtbetrag von Finanzierungsbeiträgen des Landes für Bauvorhaben anderer Rechtsträger, die im laufenden Kalenderjahr zugesagt werden sollen, wenn es diese Bauvorhaben im allgemeinen durch das Land überwiegend gefördert werden.
c. Bei Leasingbauten von den voraussichtlichen jährlichen Leasingraten ohne Finanzierungskosten.

3_Wird bis 30. April des laufenden Kalenderjahres kein Einvernehmen erzielt, ist 1% der Beträge gemäß Abs. 2 durch die zuständige kreditverwaltende Stelle für Originäre Kunst im öffentlichen Raum bereitzustellen.