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Seit den achtziger Jahren entstehen in Niederösterreich
künstlerische Projekte im öffentlichen Raum. Eine achtköpfige
Fachjury empfiehlt österreichische und internationale Künstler,
Designer und Architekten. Bis Anfang 2005 wurden ca. 350 Arbeiten realisiert.
Alle zwei Jahre werden diese in den Bänden "Veröffentlichte
Kunst" dokumentiert.
Gutachtergremium ab September 2007
Hildegund Amanshauser
Wojciech Czaja
Norbert Fleischmann
Brigitte Huck
Christian Kobald
Wolfgang Krejs
Peter Morwitzer
Andrea van der Straeten
Die künstlerischen Arbeiten reichen von der autonomen Skulptur über
Stadtmöblierung bis hin zur temporären Kontextualisierung und
kommunikativen Intervention, Gestaltung von Plätzen, Konzepten von
Mahnmalen und Kunstprojekten in Zusammenarbeit mit der Bevölkerung.
Das niederösterreichische Kulturförderungsgesetz von 1996*
enthält eine neue Pool-Bestimmung, die die Möglichkeit für
die Kunst im öffentlichen Raum erweitert und der Gefahr von Zwangsbeglückung
wie vordergründiger Ästhetik entgegenwirkt. Die Gelder für
die einzelnen Projekte sind nicht mehr prozentuell wie in der klassischen
Kunst-am-Bau Regelung an die Bauvorhaben gebunden, sondern werden
jährlich in einem Pool gesammelt. Aus diesem Pool werden sämtliche
Kunstprojekte im öffentlichen Raum finanziert, nach dem neuen Gesetz
neben interdisziplinären Kunstformen auch temporäre Installationen.
Das erste temporäre Projekt war die Plakataktion FREMD"
gegen Rassismus, die im Sommer 1997 realisiert wurde. Seitdem finden regelmäßig
temporäre Projekte im öffentlichen Raum in Zusammenarbeit mit
Kulturvereinen und Gemeinden statt.
§ 4 Förderung der Originären
Kunst im öffentlichen Raum
1_Das für die Originäre Kunst im öffentlichen Raum und
das jeweils für Bauvorhaben des Landes oder die Förderung von
Bauvorhaben anderer Rechtsträger zuständige Mitglied der Landesregierung
vereinbaren im Rahmen der im Landesvoranschlag für Bauvorhaben enthaltenen
Voranschlagsstellen für das einzelne Kalenderjahr einen Pauschalbetrag
für die Förderung von
a. Originärer Kunst im öffentlichen Raum (wie Bildende Kunst,
Literatur, Musik, interdisziplinäre Kunstformen der Gegenwart) und
die
b. damit verbundenen Tätigkeiten (wie Betreuungsaufgaben, Vermittlung
von Kunst).
2_Bei der Vereinbarung des Pauschalbetrages ist auszugehen von:
a. Den voraussichtlichen Gesamtkosten für Bauvorhaben des Landes
(wie Straßen-, Brücken- und Hochbau, ausgenommen Bauten des
Umweltschutzes und des Siedlungswasserbaues), die im laufenden Kalenderjahr
beauftragt werden sollen, und
b. dem voraussichtlichen Gesamtbetrag von Finanzierungsbeiträgen
des Landes für Bauvorhaben anderer Rechtsträger, die im laufenden
Kalenderjahr zugesagt werden sollen, wenn es diese Bauvorhaben im allgemeinen
durch das Land überwiegend gefördert werden.
c. Bei Leasingbauten von den voraussichtlichen jährlichen Leasingraten
ohne Finanzierungskosten.
3_Wird bis 30. April des laufenden Kalenderjahres kein Einvernehmen erzielt,
ist 1% der Beträge gemäß Abs. 2 durch die zuständige
kreditverwaltende Stelle für Originäre Kunst im öffentlichen
Raum bereitzustellen.
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